Auf dieser Webseite finden Sie Informationen zu nachrichtenlosen Vermögenswerten bei Schweizer Banken, deren letzter Kundenkontakt mindestens 60 Jahre zurück liegt und deren Wert über CHF 500 beträgt oder unbekannt ist.
Seit dem 1. Januar 2015 verlangen Bankengesetz, Bankenverordnung und Richtlinien der Schweizerischen Bankiervereinigung, dass Vermögenswerte von Bankkunden über CHF 500, wenn sie 10 Jahre kontaktlos und 50 Jahre nachrichtenlos gewesen sind – also nach insgesamt 60 Jahren –, publiziert und dann liquidiert, d.h. dem Bund abgeliefert werden, wenn sich innert Frist keine berechtigte Person meldet. Das gilt auch bei Schliessfächern, wenn ihr Inhalt diesen Wert übersteigt oder unbekannt ist.
Wenn Sie vermuten, an einem der Vermögenswerte berechtigt zu sein, können Sie einen Antrag darauf stellen, der an die betreffende Bank weitergeleitet wird. Zu diesem Zweck bitten wir Sie, auf "Publikationen" und auf den betreffenden Eintrag zu klicken. Anschliessend können Sie Ihren Antrag formulieren, die zur Legitimation erforderlichen Dokumente hochladen und den Antrag absenden. Sie können den Antrag auch in Vertretung der berechtigten Person stellen, z.B. als Rechtsanwalt.
WICHTIG: Erfassen Sie in den vorgegebenen Eingabefeldern so viele Informationen zur Kontoinhaberin oder zum Kontoinhaber wie möglich (beispielsweise ehemalige Adressen, Berufsorte und -tätigkeiten, Namen weiterer Verwandten etc.). Erklären Sie insbesondere Ihren Bezug zum entsprechenden publizierten Namen und belegen Sie diesen sowie auch Ihre Berechtigung am Vermögen mit den entsprechenden Unterlagen. Mögliche Legitimationsdokumente können sein: Erbschein, Todesschein, Familienbüchlein, Geburtsschein, Heiratsurkunde, Ausweis des möglichen Kontoinhabers, Wohnsitzbescheinigung des möglichen Kontoinhabers, alte Kontounterlagen etc. Folgende Formate werden unterstützt: .pdf .jpg .png .gif.
Je mehr Informationen Sie in den Eingabefeldern erfassen, umso einfacher ist es für die betroffene Bank, Ihre Berechtigung zu bestätigen oder abzulehnen. Ein Ausweis von Ihnen als Antragsstellerin oder Antragsteller muss in jedem Fall eingereicht werden. Im Falle einer Vertretung ist zudem zwingend eine durch beide Parteien unterschriebene Vollmacht hochzuladen. Nehmen Sie zur Kenntnis, dass Banken sich vorbehalten, bei ungenügenden Informationen und Dokumentationen, Ihren Antrag abzuweisen. Selbstverständlich steht es Ihnen frei, während der Dauer der Publikation erneut einen Antrag mit zusätzlichen Informationen einzureichen.
Mit einem * versehene Felder sind Pflichtfelder, die Sie ausfüllen müssen. Lassen Sie nur jene Felder frei, zu denen Sie tatsächlich keine Informationen haben.
Die Frist zur Einreichung von Anträgen beträgt ein Jahr seit Publikation und bei Vermögenswerten, deren letzter Kundenkontakt 1954 oder früher stattgefunden hat, fünf Jahre.
Die Bank wird Ihren Antrag prüfen und sobald als möglich mit Ihnen Kontakt aufnehmen. Bitte beachten Sie, dass die Bearbeitung und Beurteilung Ihres Antrags mehrere Wochen/Monate in Anspruch nehmen kann.
Ist ein Anspruch offensichtlich unbegründet und kann die Person, die den Anspruch erhebt, keinerlei Verbindung zum beanspruchten Vermögenswert glaubhaft machen, so kann die Bank von dieser Person den Ersatz der Kosten verlangen, die ihr durch die Prüfung des erhobenen Anspruchs entstanden sind (Art. 53 Abs. 3 Bankenverordnung).
Gehen bis zum Ablauf der Frist keine Anträge ein oder stellt die Bank fest, dass die geltend gemachten Ansprüche nicht berechtigt sind, muss sie die betroffenen Vermögenswerte der Eidgenössischen Finanzverwaltung abliefern. Alle Rechte früherer Kundinnen und Kunden darauf sind damit erloschen.
Benötigen Sie mehr Informationen oder haben Sie Fragen, wenden Sie sich an die Meldestelle beim Schweizerischen Bankenombudsman.
Meldestelle: Schweizerischer Bankenombudsman, Bahnhofplatz 9, CH-8021 Zürich, Telefon: +41 43 266 14 16
Weitere Informationen zu nachrichtenlosen Vermögenswerten der Schweizer Banken finden Sie hier.